Berlin (dpa/tmn) – Steuererklärungen für das Jahr 2016 müssen bis spätestens 31. Mai beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das geht aus einem
Schreiben des Bundesfinanzministeriums in Berlin hervor.
Wer bei der Steuererklärung Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch nimmt, muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember abgeben. Für den Veranlagungszeitraum 2018 haben Steuerzahler nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe dann mehr Zeit. Hier gilt als spätester Abgabetermin nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli 2019.
Der Stichtag 31. Mai für die Steuererklärung 2016 gilt für Steuerzahler, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das betrifft zum Beispiel Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben. Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassen III und V oder das Faktorverfahren gewählt haben, müssen ihre Steuererklärung abgeben. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen, wie Kranken- oder Elterngeld von mehr als 410 Euro bezogen haben.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese auch freiwillig abgeben. Dafür bleiben dann vier Jahre Zeit. Das heißt: Bis zum 31. Dezember 2017 ist eine freiwillige Einkommensteuererklärung für 2013 möglich.
Für den Veranlagungszeitraum 2018 haben Steuerzahler dann zwei Monate mehr Zeit: Hier gilt als spätester Abgabetermin nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli, erklärt der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Auch für die Profis wie Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine ändern sich dann die Termine der Erklärungen ihrer Mandaten: Sie können sich Zeit lassen bis Ende Februar des jeweils übernächsten Jahres – für Steuererklärungen 2018 also bis Anfang 2020. Bisher endete die Frist für sie jeweils am 31. Dezember.
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(dpa)