Berlin – Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese einer ermäßigten Besteuerung unterliegen. Das gilt etwa, wenn es durch die Abfindung zu einer Ballung der Einkünfte in einem Jahr kommt, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Bekommt der Arbeitnehmer die Abfindung hingegen über mehrere Jahre in Teilbeträgen ausgezahlt, kann er in der Regel nicht von dem ermäßigten Steuersatz profitieren.
Doch es gibt Ausnahmen: beispielsweise wenn der Teilbetrag, den der Chef in einem anderen Jahr ausgezahlt hat, nur geringfügig ist. Als Grenze gelten hier 10 Prozent der Hauptleistung. Oder wenn der Arbeitnehmer einen sogenannten planwidrigen Zufluss erhalten hat – die Teilauszahlung also nicht vereinbart gewesen ist. Nöll nennt als Beispiel, wenn Richter nach einem Rechtsstreit einem Arbeitnehmer eine weitere Abfindung zusprechen. In solchen Fällen kann der Betroffene einen sogenannten gesonderten Antrag stellen. Wird dieser genehmigt, bezieht das Finanzamt den nachträglich ausgezahlten Teilbetrag in den Zeitraum der Veranlagung mit ein – dadurch unterliegen beide Teilbeträge dem ermäßigten Steuersatz.
Den Antrag können Arbeitnehmer aber auch stellen, wenn sie die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Jahre erhalten, weil der Chef versehentlich eine zu niedrige Abfindung gezahlt hatte oder zwischenzeitlich zahlungsunfähig war.
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(dpa/tmn)