Berlin – Der Ertrag aus Lebensversicherungen muss in der Regel versteuert werden. Zumindest, wenn die Versicherung nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde.
Allerdings ist bei einer Einmalauszahlung in manchen Fällen nur die Hälfte des Ertrages zu besteuern, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Voraussetzung: Die Laufzeit des Vertrages betrug mindestens zwölf Jahre. Außerdem darf das Geld nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 gilt das 62. Lebensjahr als Grenze.
Was viele nicht bedenken: Die Laufzeit des Vertrages beginnt wieder von vorn, wenn im Versicherungsvertrag wesentliche Merkmale geändert werden. Das können zum Beispiel die Verkürzung der Laufzeit oder die Erhöhung der Versicherungssumme sein. Nach einer solchen Änderung müssen die zwölf Jahre wieder neu eingehalten werden. Das kann dazu führen, dass ein ehemals steuerbegünstigter Vertrag aus der Begünstigung herausfällt.
Allerdings führt nicht automatisch jede Vertragsänderung zur Annahme eines neuen Vertrages. Unproblematisch ist es zum Beispiel, wenn die Versicherung aufgrund des niedrigen Zinsniveaus eine Tarifumstellung anbietet, bei der der Garantiezins gesenkt oder auf Null festgesetzt wird. Wer seinen Vertrag anpassen will, sollte sich allerdings vorab über die steuerrechtlichen Folgen informieren.
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(dpa/tmn)