Berlin – Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten beim Fiskus absetzen.
Das gilt auch, wenn sie das Arbeitszimmer nur für Bereitschaftsdienste am Wochenende benötigen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts München hervor (Az.: 15 K 439/15). «Die Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer wichtig, die am Wochenende beruflich tätig sind, aber das Büro in der Firma – zum Beispiel aus versicherungsrechtlichen Gründen – nicht benutzen dürfen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Sachverhalt musste ein Projektleiter für internationale Bauprojekte auch an den Wochenenden für Kunden und Kollegen erreichbar sein. Das Büro bei seinem Arbeitgeber konnte er an den Wochenenden nicht nutzen. Deshalb arbeitete er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Ausgaben dafür wollte er als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Mit der Begründung, der Projektleiter habe zumindest unter der Woche einen anderen Arbeitsplatz.
Das Finanzgericht sah den Fall anders: Da der Arbeitgeber dem Projektleiter am Wochenende keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte, sei ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer gerechtfertigt. Ein Höchstbetrag von bis zu 1250 Euro sei erlaubt.
Arbeitnehmern, die ebenfalls ein häusliches Arbeitszimmer für Bereitschaftsdienste an den Wochenenden nutzen, empfiehlt Klocke: Wer die Aufwendungen dafür in der Einkommensteuererklärung ansetzen will, sollte auf das Urteil verweisen.
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(dpa/tmn)