Berlin – Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Vorteil versteuern. «Wer den Dienstwagen aber nachweislich nicht fahren kann, zahlt dafür auch keine Lohnsteuer», fasst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler die neue Entscheidung zusammen.
In dem Fall durfte ein Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen. Der Arbeitnehmer erlitt jedoch im Laufe des Jahres 2014 einen Hirnschlag, infolgedessen der behandelnde Arzt ein Fahrverbot für einen Zeitraum von fünf Monaten erteilte. Das Finanzamt verlangte die Versteuerung nach der 1 Prozent-Regelung auch für die Monate, in denen der Wagen nicht genutzt werden konnte.
Das Finanzgericht sah dies anders (Az.: 10 K 1932/16 E): Die Nutzungsmöglichkeit für ein Dienstfahrzeug sei zwar grundsätzlich entscheidend, doch treffe dies nicht auf Situationen zu, in denen der Arbeitnehmer wegen medizinischer Gründe nicht zum Fahren befugt ist.
In ähnlichen Fällen sollten sich Arbeitnehmer auf das Urteil des Finanzgerichts beziehen und in der Einkommensteuererklärung eine Kürzung des geldwerten Vorteils um den Zeitraum der Fahruntüchtigkeit beantragen. Allerdings muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich fahruntauglich war. «Am besten gelingt ein solcher Beweis mit einem ärztlichen Gutachten», ergänzt Klocke.
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(dpa/tmn)