Berlin (dpa/tmn) – Die Betriebskostenabrechnung macht sich für die meisten Mieter steuerlich bezahlt. Denn viele der darin abgerechneten Posten gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten.
«Da eine große Vielzahl von Tätigkeiten begünstigt ist, gibt es praktisch keine Einkommensteuererklärung mehr, in der der Steuerbonus nicht greift», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Anerkannt werden zum Hausmeister- und Gärtnerleistungen, Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers, Maßnahmen zur Taubenabwehr, zur Überprüfung und Wartung der Lift- oder Heizungsanlagen und zur Ungezieferbekämpfung sowie Reinigungsarbeiten im, am und vor dem Gebäude. Auch Kosten für Laub- und Schneebeseitigung auf den Gehwegen vor dem Gebäude können geltend gemacht werden.
Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der Arbeits- und Anfahrtskosten sowie 20 Prozent der in Rechnung gestellten Maschinenstundensätze. Das bedeutet: Muss der Mieter beispielsweise für Hausmeister und Reinigungsunternehmen anteilige Kosten von 600 Euro tragen, verringert sich die Einkommensteuerlast um 120 Euro.
Der Steuerbonus ist für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zwar auf 4000 Euro im Jahr begrenzt, und für Handwerkerleistungen gilt ein Höchstwert von 1200 Euro. «Diese Grenzwerte werden durch die Nebenkostenabrechnung der Wohnung jedoch in der Regel nicht erreicht», erklärt Nöll.
Voraussetzung für die Beantragung der Steuerermäßigung in der Einkommensteuererklärung ist, dass der Mieter seinen Anteil an den Aufwendungen entweder anhand der Jahresabrechnung nachweisen kann oder eine gesonderte Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters hat.
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(dpa)