Berlin – Können Arbeitnehmer ein Dienstrad nach Ablauf der Leasingzeit günstig kaufen, müssen sie diesen Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Die Finanzverwaltung setzt dabei einen Restwert von 40 Prozent des Neupreises an.
«Liegt der Restwert des Fahrrades unter diesem Betrag, sollte mit einem Gutachten der niedrigere Wert nachgewiesen werden», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. So vermeiden Arbeitnehmer, dass ein zu hoher Vorteil angesetzt wird und sie damit zu viel Lohnsteuer zahlen.
Im Detail: Einige Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Diensträder an, die diese auch für private Zwecke nutzen dürfen. Dafür gibt es inzwischen bestimmte Leasingradmodelle. Darf der Arbeitnehmer das geleaste Rad am Ende der Vertragslaufzeit zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert kaufen, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Aus Vereinfachungsgründen berechnet die Finanzverwaltung den Fahrradwert nach drei Jahren Nutzungsdauer mit 40 Prozent der vom Hersteller ausgegebenen Neupreisempfehlung.
Ein Beispiel: Kostet das Rad nach Herstellerempfehlung bei Inbetriebnahme 3000 Euro, so beträgt der Wert nach dreijähriger Leasingzeit 1200 Euro. Erwirbt der Arbeitnehmer das Dienstrad zu einem geringen Preis, muss er die Differenz als Arbeitslohn versteuern. Etwas anderes gilt nur, wenn ein niedriger Fahrradwert nachgewiesen wird.
Zum Teil ist in den Leasingverträgen geregelt, dass das Dienstrad am Ende der Leasingzeit einen Restwert von 10 Prozent des Neuwertes hat. Diese Pauschalregelung akzeptiert die Finanzverwaltung nicht.
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(dpa/tmn)