Finanzamt an Kosten durch Unwetterschäden beteiligen

Neustadt/Weinstraße – Unwetterschäden an Häusern und Wohnungen sind unter Umständen von der Steuer absetzbar. Eine Voraussetzung: Der Schaden wurde nicht schon von einer Versicherung übernommen, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Vermieter können die Ausgaben in ihren Steuererklärungen dann als Werbungskosten geltend machen, Selbstnutzer und Mieter als außergewöhnliche Belastung.

Berücksichtigt werden Kosten für Reparaturen oder Instandsetzungen, die existenziell wichtige Bereiche an der Immobilie betreffen – also der Austausch kaputter Fensterscheiben oder Haustüren. Gartenterrassen oder Garagen werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht mitgerechnet.

Absetzen lassen sich auch Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingte Schäden nutzlos geworden sind. Der angesetzte Betrag orientiert sich dabei immer am sogenannten Zeitwert der Gegenstände. Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Münzsammlung berücksichtigt das Finanzamt nicht.

Fotocredits: Peter Endig
(dpa/tmn)

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