Kosten für Arbeitszimmer können Werbungskosten sein

Berlin – An den Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer beteiligt sich möglicherweise auch das Finanzamt: Unter gewissen Voraussetzungen werden die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

«Möglich ist dies, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet oder aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Für den letztgenannten Fall ist allerdings die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 1250 Euro im Jahr zu berücksichtigen.

Oft kommt es vor, dass das Arbeitszimmer nicht ganzjährig bestand, zum Beispiel weil es aufgrund eines neuen Jobs erst im Laufe des Jahres eingerichtet wird. «Für den steuerlichen Abzug der Kosten ist dann zu beachten, dass nur die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen, die in der Zeit der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers entstanden sind», erläutert Rauhöft. Die Kosten während des übrigen Zeitraums sind keine Werbungskosten.

Wichtig hierbei: Der Höchstbetrag von 1250 Euro muss nicht zeitanteilig gekürzt werden, wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig bestand. Diese Begrenzung gilt immer in voller Höhe.

Ein Beispiel: Bei einer angestellten Lehrerin fallen für das Arbeitszimmer zu Hause monatlich Kosten von 300 Euro an. Zum 1. Juni geht die Lehrerin in den Mutterschutz und richtet das Zimmer als Kinderzimmer ein. Für die ersten fünf Monate der beruflichen Nutzung entstanden insgesamt Kosten von 1500 Euro (5 Monate x 300 Euro).

Da das häusliche Arbeitszimmer hier aber nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet, können hier insgesamt maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Eine Begrenzung auf fünf Zwölftel von 1250 Euro ist nicht vorzunehmen.

Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)

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