Berlin (dpa/tmn) – Ob Drucker, Schreibtisch oder PC – die Kosten für beruflich genutzte Gegenstände können steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es dafür einen finanziellen Rahmen.
Bisher gilt ein Betrag von 410 Euro als Grenze, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Teurere Gegenstände müssen jeweils über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Doch das ändert sich mit dem Jahreswechsel: Ab 2018 können Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) direkt im Jahr des Kaufs beziehungsweise der Herstellung in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Unter Umständen kann es sich lohnen, die Anschaffung in das neue Jahr zu verschieben, rät der Steuerzahlerbund.
Grundsätzlich sollten Beschäftigte vor dem Jahresende einen Kassensturz machen. So kann überprüft werden, ob bestimmte Pauschbeträge oder andere wichtige Grenzen bereits überschritten wurden und sich hieraus Gestaltungsbedarf ergibt.
Ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr schon überschritten oder liegt man knapp darunter, kann es sinnvoll sein, noch in diesem Jahr zu investieren: Steht ohnehin die Anschaffung neuer Fachbücher, Arbeitskleidung oder neuen Schreibmaterials an, können diese Anschaffungen gegebenenfalls noch im Jahr 2017 erfolgen.
Wer hingegen im laufenden Jahr mit seinen Werbungskosten weit unter dem Pauschbetrag von 1000 Euro liegt und die Grenze nicht mehr erreicht, sollte mit der Investition bis ins kommende Jahr warten. Vielleicht wird dann der Werbungskosten-Pauschbetrag geknackt.
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(dpa)