München – Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wird dafür der private Haushalt aufgelöst, können die Ausgaben aber nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.
Anerkannt werden sie dann nur soweit, wie sie die üblichen Kosten für die Unterhaltung eines eigenen Haushalts übersteigen. Das Finanzamt zieht eine sogenannte Haushaltsersparnis dann von den Heimkosten ab. Diese orientiert sich am Grundfreibetrag und somit am Existenzminimum. Dabei gilt: Sind beide Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Beiden eine Haushaltsersparnis anzusetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: VI R 22/16).
Im verhandelten Fall waren die verheirateten Kläger seit Mai 2013 krankheitsbedingt in einem Doppelzimmer in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Einen eigenen Haushalt unterhielten sie nicht mehr. Für die Unterbringung in dem Heim, die Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstattungsleistungen Kosten in Höhe von etwa 27 500 Euro im Jahr. Diese Summe minderten die Eheleute um die Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushaltsersparnis für jeden der Eheleute an und kürzte die Aufwendungen entsprechend.
Die gegen diese Behördenentscheidung erhobene Klage wies zunächst das Finanzgericht zurück, und auch vor dem BFH hatten die Eheleute keinen Erfolg. Der entschied: Die Haushaltsersparnis ist in diesem Fall für jeden der Ehegatten anzusetzen. Denn die Eheleute seien durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts beide um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühren für Strom und Wasser, Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Allerdings müsse die Grenze der zumutbaren Belastung auch hier stufenweise ermittelt werden, entschied der Bundesfinanzhof.
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(dpa/tmn)