Berlin – Bauherren, die kurz nach dem Umzug in ihr neugebautes Eigenheim noch Baumaßnahmen vom Handwerker durchführen lassen, sollten diese Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung absetzen.
«Damit lassen sich womöglich pro Jahr bis zu 1200 Euro Einkommensteuern sparen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass es sich um eine Baumaßnahme in einem bereits bestehenden Haushalt handelt.
Werden Haus oder Wohnung neu errichtet, so gibt es die Steuerermäßigung nicht, so die Grundregel. Wie zu verfahren ist, wenn die Bauherren ihren Neubau bereits bezogen haben – der Haushalt also besteht – und in den Folgemonaten noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, ist momentan umstritten. Dazu ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, von dem auch andere Bauherren profitieren können (Az.: VI R 53/17).
Im zugrundeliegenden Fall zogen die Kläger im März 2014 in ihr neues Eigenheim ein. Im Juni wurde die Außenfassade verputzt, ein Zaum gezogen, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt sowie Rollrasen verlegt. Die Kläger machten die Lohnkosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend.
Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug, weil es sich um Neubaumaßnahmen gehandelt habe, die steuerlich nicht begünstigt sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Auffassung und erkannte die Kosten ebenfalls nicht an, da die Arbeiten im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau des Hauses standen. Nun muss der BFH darüber entscheiden.
«Das Verfahren dürfte für viele Bauherren von Bedeutung sein, da die genaue Abgrenzung zwischen dem nicht begünstigten Neubau und anschließenden Baumaßnahmen immer wieder umstritten ist», weiß Klocke. Bauherren, die kurz nach dem Umzug Bauarbeiten von einem Handwerker durchführen lassen, können die Ausgaben erst mal in die Steuererklärung eintragen. Verweigert das Finanzamt den Steuerbonus, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte der Steuerzahler auf das laufende Gerichtsverfahren verweisen.
Fotocredits: Ingo Wagner
(dpa/tmn)