Berlin – Kaufen Ehepaare gemeinsam eine Wohnung, die nur ein Partner als Arbeitswohnung nutzt, kann dieser ihre Kosten nur anteilig bei der Steuer absetzen.
«Gehört dem Ehepaar die Wohnung je zur Hälfte, wird das Finanzamt also nur 50 Prozent der grundstücksbezogenen Kosten steuermindernd akzeptieren», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 41/15).
Im Urteilsfall hatten die Eheleute in einer Wohnanlage gemeinsam zwei Eigentumswohnungen gekauft, wovon sie die größere privat nutzten. Die kleinere Wohnung nutzte ausschließlich die Ehefrau zu beruflichen Zwecken. Finanziert wurden beide Wohnungen durch ein von beiden Eheleuten gemeinsam aufgenommenes Darlehen. Die Ehefrau machte die gesamten Ausgaben für die Arbeitswohnung in der Steuererklärung als Werbungskosten zu ihren Arbeitseinkünften geltend.
Finanzgericht und Bundesfinanzhof kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der kleineren Wohnung um ein außerhäusliches Arbeitszimmer der Ehefrau handelt, dessen Kosten grundsätzlich abziehbar sind. Die nutzungsbezogenen Kosten wurden deshalb auch in voller Höhe anerkannt. Die grundstücksbezogenen Kosten für Abschreibung und Kreditzinsen jedoch nur entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau, also zur Hälfte. Die Ehefrau kann nur die Kosten abziehen, die von ihr getragen werden.
«Soll eine Immobilie für die beruflichen oder betrieblichen Zwecke eines Partners angeschafft werden, jedoch von beiden Ehepartnern finanziert werden, empfiehlt es sich, den Sachverhalt vorab mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt durchzusprechen», sagt Klocke. Unter Umständen ist beispielsweise eine Vermietung an den anderen Partner eine gute Lösung, um die Kreditzinsen und die Abschreibung vollständig steuerlich geltend machen zu können.
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(dpa/tmn)