Berlin – Eltern können für ihre volljährigen Kinder weiterhin Kindergeld verlangen, auch wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat.
Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht 25 Jahre alt und sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemüht. «Wie dies konkret auszusehen hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im dem verhandelten Fall hatte die Tochter eine Ausbildung zur Arzthelferin begonnen und nach einer Kündigung durch die Arztpraxis die Ausbildung nicht fortgesetzt. Die Familienkasse strich das Kindergeld, wogegen die Mutter Klage Hamburg einlegte. Allerdings ohne Erfolg, denn die Richter stellten klar, dass pauschale Angaben zur Ausbildungsbereitschaft nicht ausreichen.
Vielmehr muss objektiv erkennbar sein, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das ernsthafte Bemühen kann beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur nachgewiesen werden, dass das Kind dort als ausbildungssuchend registriert ist. Oder durch direkte Bewerbungen und gegebenenfalls daraufhin erfolgte Zwischennachrichten sowie Absagen (Az.: 6 K 135/17).
«Eltern und Kinder sollten entsprechende Unterlagen aufbewahren, um die Ausbildungswilligkeit des Kindes zu dokumentieren», rät Klocke. Übrigens: Das Jobben in der Wartephase auf einen Ausbildungsplatz oder Übergangszeit zwischen Schule und Beginn einer Ausbildung schadet nicht. Auch für diesen Zeitraum kann das Kindergeld gezahlt werden, wenn sich das Kind parallel um einen Ausbildungsplatz kümmert. Einschränkungen gibt es nur, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und nun eine zweite Ausbildung anschließen will. Dann gibt es das Kindergeld nur, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt oder ein Minijob ausgeübt wird.
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(dpa/tmn)