Berlin – Erben ein Ehepartner oder die Kinder ein Haus, das sie weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen, fällt dafür in der Regel keine Erbschaftsteuer an. Dies gilt unabhängig vom Wert der Immobilie. Allerdings ist diese Steuerbefreiung an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Immobilienbesitzer, die mehrere Grundstücke besitzen, müssen wissen: Die Steuerbefreiung gilt nur für das Grundstück, auf dem die Immobilie der Familie steht – nicht etwa für ein zweites angrenzendes Flurstück. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorfs hervor (Az.: 4 K 1063/17). Über den Fall berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt).
Eine Frau erbte von ihrem verstorbenen Ehemann zwei Grundstücke. Diese waren im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen. Auf dem einem Grundstück befand sich das Familienwohnhaus, das die Witwe weiter bewohnte. Das zweite Grundstück grenzte unmittelbar an die Fläche. Es war zwar unbebaut, aber mit dem ersten Grundstück zusammen eingezäunt. Obwohl beide Flurstücke äußerlich eine Einheit darstellten, gewährte das Finanzamt der Frau nur für das bebaute Grundstück die Befreiung von der Erbschaftsteuer.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes handelte es sich um zwei selbstständige Einheiten im Grundbuch. Die spezielle Steuerbefreiungsregel galt demnach nur für das bebaute Grundstück.
Isabel Klocke vom BdSt rät: Wer zwei Grundstücke hat und eines nur als Garten nutzt oder für die Bebauung durch die Kinder zurückhält, sollte sich mit dem Fall beschäftigen. Unter Umständen kann bereits zu Lebzeiten eine Übertragung eines Grundstücks sinnvoll sein, um Erbschaftsteuer zu vermeiden.
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(dpa/tmn)