Berlin – Wer sich ehrenamtlich in einem Verein oder bei einer Hochschule engagiert und dafür ein kleines Entgelt erhält, muss bis zu einer bestimmten Höhe keine Steuern zahlen.
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bleiben bis zur Höhe von 720 Euro pro Jahr steuerfrei, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Nebenberuflich tätige Übungsleiter können sogar bis zu 2400 Euro im Jahr einnehmen, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen.
Diese Steuerbefreiung gilt auch im europäischen Ausland – in der EU jetzt schon und voraussichtlich bald auch in der Schweiz, wenn das Ehrenamt für eine gemeinnützige Organisation oder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dort ausgeübt wird.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-478/15). Im konkreten Fall hielt ein Steuerzahler aus Baden-Württemberg nebenberuflich Vorlesungen an einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in der Schweiz. Er bekam dafür rund 2700 Euro im Jahr. Das Finanzamt verlangte dafür Einkommensteuern, ohne den Übungsleiterfreibetrag zu berücksichtigen.
Zu Unrecht, wie der Europäische Gerichtshof entschied, denn dies verletzt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Nun wird das entsprechende Einkommensteuergesetz entsprechend angepasst. Die Änderung gilt laut Klocke in noch allen offenen Fällen – also auch rückwirkend, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
«Betroffene sollten daher prüfen, ob sie von der gesetzlichen Änderung profitieren», rät Klocke. Allgemein sollten Ehrenamtler, die in Deutschland wohnen und sich in einem EU-Nachbarland ehrenamtlich engagieren, an die Steuerbefreiung denken und die Einnahmen entsprechend in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerfrei angeben.
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(dpa/tmn)