Urteil: Nachzahlung bei Kindergeld ist möglich

Berlin – Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder Kindergeld bekommen. Voraussetzung: Die Kinder befinden sich in einer Ausbildung.

Seit Anfang 2018 wird das Kindergeld allerdings nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt, während es früher nachträglich für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen konnte. «Gegen diese Einschränkung hat ein Vater beim Niedersächsischen Finanzgericht geklagt und Recht bekommen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Von dem Urteil können womöglich auch andere Eltern profitieren (Az.: 8 K 95/18).

Im Fall stellte der Vater im Dezember 2017 für sein Kind bei der Familienkasse einen Kindergeldantrag für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2018. Das Schreiben traf aber erst im Januar 2018 bei der Familienkasse ein. Entsprechend der neuen Rechtslage setzte die Familienkasse zwar das Kindergeld für die Zeit vom August 2014 bis Juni 2017 in der begehrten Höhe von rund 6600 Euro fest, zahlte aber nur für die zurückliegenden sechs Monate Juli bis Dezember 2017 knapp 1350 Euro aus. Dagegen legte der Vater Klage ein.

Mit Erfolg: Die Nichtauszahlungsverfügung ist rechtswidrig, urteilten die Richter. Wurde das Kindergeld für mehr als 6 Monate festgesetzt, steht dem die neue Rechtslage nicht entgegen. Gegen das Urteil hat das Finanzgericht Revision zugelassen. Betroffene Eltern können sich aber auf dennoch die Entscheidung berufen, wenn ihnen das festgesetzte Kindergeld nicht ausgezahlt wird.

«Um Streit zu vermeiden, sollten Eltern aber zeitnah prüfen, ob ein beziehungsweise wieder ein Anspruch auf Kindergeld besteht», rät Klocke. Beispielsweise bei Kindern bis 25 Jahre kann der Anspruch neu entstehen, wenn zwischenzeitlich eine Anstellung oder Auszeit vorlag und nun eine Ausbildung aufgenommen wird und damit der Kindergeldanspruch wieder entsteht.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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