Hamm(dpa/tmn) – Anleger, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung eine Entschädigung erhalten, müssen darauf nicht immer Kapitalertragsteuer zahlen. Das entschied das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall in dem es um Schiffsfonds ging.
«War der Fonds gerade darauf ausgelegt, dass gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer erzielt werden, braucht auch bei der Entschädigung wegen einer fehlerhaften Anlageberatung keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall verklagte eine Anlegerin ihr Kreditinstitut, das ihr zu einem Schiffsfonds geraten hatte, wegen einer fehlerhaften Beratung. Letztlich schlossen die Streitparteien einen Vergleich vor dem Landgericht Essen und einigten sich auf eine Entschädigung von 4000 Euro. Davon zahlte das Kreditinstitut jedoch nur rund 3250 Euro an die Anlegerin aus, weil sie Kapitalertragsteuer einbehielt. Die Anlegerin verlangte allerdings auch die Auszahlung des Restbetrags, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragsteuer unterliegt.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied: Der Schiffsfond zielte schließlich darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und somit keine Kapitalerträge, sondern Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielte. Anleger, die in ähnlichen Konstellationen eine Entschädigung erhalten, sollten darauf achten, dass die Bank nicht unberechtigt Kapitalertragsteuer einbehält (Az.: 34 U 10/18). Das genannte Urteil des OLG kann zur Begründung herangezogen werden, rät Klocke.
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(dpa)