Berlin – Auch im Ruhestand haben Steuerzahler keine Ruhe vor dem Finanzamt. Denn Rentner müssen oft eine Steuererklärung abgeben, erklärt die Bundessteuerberaterkammer.
Erforderlich ist eine Steuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Veranlagungsjahr 2018 beträgt er 9000 Euro, für Ehegatten 18.000 Euro.
Beziehen Rentner ausschließlich eine gesetzliche Rente, teilt sich diese in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil auf. Der steuerfreie Teil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und sinkt stetig von Jahr zu Jahr. Während für Neurentner im Jahr 2005 noch 50 Prozent der Jahresbruttorente steuerfrei waren, wird die Rente für Neurentner ab 2040 voll zu versteuern sein. 2018 beträgt der steuerfreie Teil der Rente noch 24 Prozent.
Haben Rentner weitere Einkünfte, sind diese dem steuerpflichtigen Anteil der Rente hinzuzurechnen. Dies sind etwa Einkünfte aus privater und/oder betrieblicher Altersversorgung, selbstständiger Arbeit, Vermietung oder aus Kapitalvermögen. Die Einkommensteuer wird dann auf Basis der Gesamteinkünfte ermittelt. Eine Ausnahme gilt für Minijobs: Bis zu 450 Euro dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass darauf Steuern zu zahlen sind.
Gut zu wissen: Die Verpflichtung eine Steuererklärung abzugeben, bedeutet nicht, dass tatsächlich Steuern anfallen. Denn auch Rentner können Ausgaben steuermindernd absetzen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung können zum Beispiel als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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(dpa/tmn)