Pendler können Kosten für Bahncard oft absetzen

Berlin – Wer weite Wege zur Arbeit hat, nutzt oft die Bahn. Die gute Nachricht: Die Ausgaben für eine Bahncard können unter Umständen steuerlich abgesetzt werden, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Für Werbungskosten gilt grundsätzlich das Abflussprinzip. Das heißt: Sie werden steuerlich in dem Jahr abgesetzt, in dem sie bezahlt wurden. Für welchen Zeitraum die Ausgaben geleistet wurden, ist grundsätzlich unerheblich.

«Voraussetzung für den vollständigen Abzug der Kosten einer Bahncard ist, dass sich dadurch voraussichtlich die beruflichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Auswärtstätigkeiten insgesamt mindestens um den Preis der Bahncard verringern», erklärt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft.

Diese notwendige Vergleichsrechnung ist hinsichtlich der Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht ganz einfach, da auch ein Vergleich mit dem Ansatz der Entfernungspauschale durchgeführt werden muss, der sich über den Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Bahncard erstreckt.

Klappt der Vergleich, können die Ausgaben für eine Bahncard auch dann in voller Höhe für das ganze Jahr als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 6 K 2192/07). «Dass die Bahncard auch für private Reisen genutzt werden kann, spielt keine Rolle mehr, wenn die Vorteilhaftigkeit der Bahncard bei der Vergleichsrechnung nachgewiesen werden kann», erklärt Rauhöft.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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