Berlin – Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer können Beiträge zur deutschen Rentenversicherung von der Steuer absetzen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 1964/17 E).
«Die Entscheidung ist für Bauhandwerker, Ingenieure oder sonstige Arbeitnehmer interessant, die beispielsweise kurzzeitig für ein Projekt oder Bauvorhaben im Nicht-EU-Ausland tätig sind», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Fall war der Kläger als Industriemechaniker in Deutschland angestellt, war allerdings im Streitjahr für ein paar Monate in Brasilien und für ein paar Monate in China tätig. Der dort erzielte Arbeitslohn unterliegt in Deutschland nicht der Steuer, wurde aber steuersatzerhöhend berücksichtigt. Auch während der Auslandstätigkeit wurden Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung in Deutschland abgeführt, die in Brasilien beziehungsweise China aber nicht steuermindernd abgesetzt werden konnten.
Das deutsche Finanzamt weigerte sich, diese Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben anzuerkennen, weil die Beiträge im Zusammenhang mit in Deutschland steuerfreien Einnahmen stehen. Das Finanzgericht gab dem Kläger hingegen recht: Die Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Abzug im Ausland nicht möglich ist. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat Revision eingelegt, die vor dem Bundesfinanzhof (Az.: X R 25/18) anhängig ist.
Auf das laufende Verfahren können sich Arbeitnehmer berufen. Erhalten sie Arbeitslohn aus einem Nicht-EU-Land, sollten sie gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen», rät Klocke. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden. Gesetzlich geregelt ist der Fall inzwischen für Tätigkeiten innerhalb der EU beziehungsweise im EWR-Raum. Hier können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.
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(dpa/tmn)