Berlin – Eltern, die für ihre Kinder Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen, können diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen.
Dies gilt auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist und die Eltern die Beiträge nicht direkt zahlen, sondern diese von der Ausbildungsvergütung des Kindes abgezogen werden. «Voraussetzung ist, dass die Eltern den Auszubildenden mit Geld oder Kost und Logis unterstützen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dies geht aus einem aktuellen Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums hervor.
Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass unterhaltspflichtige Eltern, die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihre Kinder übernehmen, die Ausgaben als eigene Sonderausgaben geltend machen können. Dafür sei es ohne Bedeutung, ob das Kind die Beiträge von der Ausbildungsvergütung an seine private Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung bezahlt oder die Beiträge direkt vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung abgezogen werden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter allerdings weiter aus, dass Eltern die Beiträge nur dann tatsächlich tragen und steuerlich abziehen können, wenn das Kind Barunterhalt erhält. Außerdem müsse die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes geprüft werden (Az.: X R 25/15).
Das Bundesfinanzministerium hob diese Einschränkung nun auf. Für den Steuerabzug genügt es, wenn die Eltern für das Kind Verpflegung und Unterkunft übernehmen. Auch die eigenen Einkünfte des Kindes haben keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug, es reicht aus, wenn für das Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht, so das Ministerium.
«Allerdings müssen die Versicherungsbeiträge tatsächlich auch beim Kind oder den Eltern angefallen sein», fügt Klocke ergänzend hinzu. Ist das Kind kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert, gibt es keinen Extra-Sonderausgabenabzug. Machen die Kinder bereits eine eigene Steuererklärung, können die Ausgaben auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden, eine Doppelberücksichtigung der gleichen Beiträge bei Eltern und Kind scheidet hingegen aus.
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(dpa/tmn)