Berlin – Familien haben die Möglichkeit, durch Vermögensübertragung auf ihre Kinder auch deren Steuerfreibeträge für Kapitalerträge zu nutzen. Allerdings sind entsprechende Einkünfte in der Regel nur dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen.
Das heißt: Kinder müssen tatsächlich Eigentümer des Vermögens werden. «Nur dann erfolgt auch die steuerrechtliche Zurechnung der Erträge auf die Kinder und die Freibeträge der Kinder können genutzt werden», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Eltern sollten deshalb nur dann das Vermögen auf die Kinder übertragen, wenn sie tatsächlich den Willen haben, dieses Vermögen den Kindern sofort zukommen zu lassen. Es muss sich um eine endgültige Vermögensübertragung handeln. Rückübertragungsklauseln sind unzulässig.
Die Eltern müssen das Vermögen der Kinder wie fremdes Vermögen behandeln. «Ist nach der Ausgestaltung des Vertrages davon auszugehen, dass Eltern das Geld weiterhin als ihr eigenes Vermögen ansehen und auch so damit verfahren, werden die Erträge weiterhin den Eltern zugerechnet», warnt Nöll. Die Freibeträge der Kinder können dann nicht genutzt werden.
Die Eltern müssen sich also entscheiden, ob sie das Vermögen tatsächlich ihren Kindern schenken wollen oder nicht. Nur wenn die Frage mit einem klaren «Ja» beantwortet werden kann, sollte dieser Schritt unternommen werden.
«Wenn Vermögen auf die Kinder übertragen wurde, empfiehlt es sich, beim Finanzamt für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen», rät Nöll. Diese wird dann der Bank oder der entsprechenden Anlagegesellschaft vorgelegt, sodass Kapitalerträge steuerfrei von der Bank ausgezahlt werden können.
Liegen die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages von 801 Euro, reicht ein Freistellungsauftrag aus.
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(dpa/tmn)