Berlin – Das Finanzamt erkennt zwischen Angehörigen nur Abmachungen steuerlich an, die auch unter Fremden üblich sind.
«Bei Verträgen zwischen nahe stehenden Personen schaut das Finanzamt immer kritisch hin und prüft, ob der Vertrag so auch mit einer fremden Person abgeschlossen worden wäre», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Dies bestätigt ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu einer von Lebensgefährten gemeinsam genutzten Wohnung (Az.: 1 K 699/19).
Im verhandelten Fall lebte eine Immobilienbesitzerin mit ihrem Partner im Obergeschoss ihres Hauses. Der Lebensgefährte überwies ihr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 Euro und hatte einen Mietvertrag über die hälftige Wohnung. Dennoch berücksichtigte das Finanzamt die Verluste aus der Vermietung nicht.
Nach Ansicht des Finanzgerichts zu Recht: Das Mietverhältnis halte einem sogenannten Fremdvergleich nicht stand. Ein normaler Mieter lasse sich nicht auf die bloße Mitnutzung der Wohnung ohne Privatsphäre und ohne individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein. Dies hat zur Folge, dass einerseits die Ausgaben für die Wohnung nicht steuerlich abziehbar und andererseits die Mieteinnahmen steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
«Wer mit einem Verwandten oder einer nahe stehenden Person zum Beispiel einen Arbeits- oder Mietvertrag abschließt, sollte darauf achten, dass der Angehörige keine Vorteile erlangt, die man einer fremden Person nicht gewährt hätte», fasst Klocke zusammen. Der Vertrag muss außerdem umgesetzt werden, also zum Beispiel der vereinbarte Lohn oder Miete gezahlt werden.
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(dpa/tmn)