Berlin – Besuchen die Kinder eine Privatschule, können Eltern einen Teil der Kosten bei der Steuererklärung geltend machen. Bis zu 5000 Euro pro Jahr und Kind sind als Sonderausgaben von der Einkommensteuer absetzbar, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Der Höchstbetrag gilt unabhängig davon, wie viele Monate die Schule besucht wurde. Grundlage für die Berechnung ist das tatsächlich gezahlte Schulgeld. Davon werden stets 30 Prozent berücksichtigt, so der BVL. Grundvoraussetzung: Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestehen. Der Abzug gilt für Schulen in freier Trägerschaft, die überwiegend privat finanziert werden und zu einem anerkannten Abschluss führen. Ausgenommen sind also etwa Nachhilfe- und Ferienkurse, die zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führen.
Berücksichtigt werden nach Angaben des BVL auch private Berufsschulen, deren Abschlüsse entsprechend anerkannt werden. Eltern müssen ihre Aufwendungen allerdings in der Steuererklärung aufschlüsseln: Kosten für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung können sie nicht geltend machen. Gleiches gilt für Gebühren an Hochschulen oder Fachhochschulen.
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(dpa/tmn)