Berlin – Wer aus der Kirche austritt, zahlt anschließend keine Kirchensteuer mehr. Dennoch kann ein Teil des Einkommens an die Glaubensgemeinschaft fließen, wenn der Ehepartner weiter Mitglied ist.
In manchen Teilen Deutschlands muss er das besondere Kirchgeld zahlen, wenn das sogenannte glaubensverschiedene Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung abgibt.
Das Finanzamt berechnet diesen Beitrag auf der Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens. Diese Praxis hat das
Bundesverfassungsgericht mehrmals bestätigt (Az.: 2 BvR 816/10). Gestaffelt nach Einkommen werden nach Angaben der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Deutschen Bischofskonferenz jährlich zwischen 96 und 3600 Euro fällig, die das Kirchenmitglied anstelle der Kirchensteuer zahlt.
Einer zahlt für zwei
Das besondere Kirchgeld wird nur dann erhoben, wenn es die Kircheneinkommensteuer übersteigt. Dies kann dazu führen, dass ein Mitglied nun mehr Geld an die Kirche zahlt, weil der Partner ausgetreten ist.
Ein Beispiel: Eine gut verdienende Ingenieurin ist aus der Kirche ausgetreten. Ihr Ehemann, der als Friseur ein geringeres Gehalt bekommt, ist weiter Mitglied. Die beiden lassen sich steuerlich gemeinsam veranlagen. Da zur
Berechnung des Beitrags an die Kirche das gemeinsame zu versteuernde Einkommen berücksichtigt wird, zahlt der Friseur mehr als zuvor. Denn zuvor wurde die Hälfte der Kirchensteuer seiner Partnerin zugerechnet.
Dies gilt allerdings nicht in allen Regionen Deutschlands: Das besondere Kirchgeld verlangen die römisch-katholischen Bistümer außerhalb Bayerns, Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens sowie alle evangelischen Landeskirchen bis auf die bayerische.
Wie der Austritt problemlos funktioniert
Mit dem Austritt aus der Kirche endet dagegen die Pflicht, Kirchensteuer zu zahlen, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Er rät: «Beim nächsten Steuerbescheid sollte man genau schauen, dass die Kirchensteuer nur für diesen Teil des Jahres, in dem man noch in der Kirche war, berechnet wird.»
Der Austritt ist nur persönlich bei der zuständigen Stelle möglich. Je nach Bundesland ist dies das Amtsgericht oder das Standesamt. Einen Grund muss niemand angeben, der austreten möchte. «In der Regel kostet das eine einmalige Gebühr», so Nöll.
Wer aus der Kirche ausgetreten ist, sollte dann prüfen, dass die Änderung auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist. Sonst wird weiter die Kirchensteuer erhoben. Mit der Bescheinigung des Austritts können dies ehemalige Mitglieder im Zweifel nachweisen.
Kirchensteuern können als Sonderausgaben geltend gemacht werden
Die Belastung durch die Kirchensteuer ist aber auch für Mitglieder geringer als die veranschlagte Kirchensteuer, erklärt Nöll. «Kirchensteuer ist wie Spenden in voller Höhe steuerlich absetzbar. Sie wird bei den Sonderausgaben geltend gemacht und entsprechend des Steuersatzes gibt es eine Steuererstattung.»
Ausgenommen ist allerdings die Kapitalertragsteuer, die Banken automatisch einbehalten, sobald der jährliche Freibetrag auf Zins- und Dividendeneinkünfte (801 Euro, für Ehepaare 1602 Euro) überschritten ist. Bei der Berechnung berücksichtigt das Geldinstitut die Kirchensteuer bereits.
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(dpa/tmn)