Berlin – Arbeitgeber können Mitarbeitern Fahrtickets steuerfrei zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel vergünstigte Jobtickets, die manche Verkehrsbetriebe anbieten, aber auch Zeit- und Ermäßigungskarten für Fernzüge.
Seit Anfang 2019 ist der monatliche Wert nicht mehr begrenzt, nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben Zweifel geklärt. Worauf Arbeitnehmer achten sollten, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Damit die Tickets nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern sind, müssen sie zusätzlich zum Lohn erbracht werden und dürfen nicht aus einer Gehaltsumwandlung finanziert werden. Wichtig: Nur Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind begünstigt, Taxis oder Flüge sind ausgenommen, so der BVL.
Im Personennahverkehr – also etwa bei Fahrten mit Bus oder Regionalbahn – sind Tickets selbst dann steuerfrei, wenn sie nur privat genutzt werden, übertragbar sind oder auch für Mitfahrer gelten, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des BVL.
Für Fahrten mit Fernzügen wie ICE, IC oder Fernbussen gibt es dagegen mehr Einschränkungen: Tickets im Fernverkehr sind nur steuerfrei, wenn sie ausschließlich für die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte, für Familienheimfahrten oder bei Auswärtstätigkeiten gelten.
Aber Achtung: Der geldwerte Vorteil bleibt zwar steuerfrei, die Arbeitgeberleistungen mindern aber den in der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Rauhöft rät deshalb Arbeitnehmern, die ein Ticket voraussichtlich wenig nutzen werden, zu prüfen, ob sie auf das Ticket verzichten, um den Steuervorteil der Entfernungspauschale nicht mindern zu müssen.
Die Regelungen gelten
nach Angaben des Bundesfinanzministeriums auch für Zuschüsse zu Fahrkarten, die Mitarbeiter selbst kaufen, und für Ermäßigungskarten wie die Bahncard 25. In einem Schreiben erklärt das Ministerium anhand von Beispielen, was bei schwierigeren Fällen wie Fernverkehr-Tickets und Reisekostenerstattungen für Dienstreisen gilt.
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(dpa/tmn)