München – Arbeitgeber können vertraglich die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns zusichern, unabhängig von Lohnsteuerklasse oder Sozialversicherungsbeitrag.
Ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer kein Recht auf Steuererstattungen hat, muss er sich Steuerberatungskosten des Arbeitgebers nicht als Lohn zurechnen lassen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Az.: VI R 28/17), mit dem das Gericht seine bisherige Rechtsprechung aufgibt.
Im Streitfall traten die Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Steuererstattung an den Arbeitgeber ab. Dieser beauftragte eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen und übernahm die Kosten dafür. Nach Ansicht des Finanzamts war die Übernahme der Steuerberatungskosten zum Vorteil des Beschäftigten und führte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Es setzte pauschale Lohnsteuer fest.
Das sah der BFH anders: Nur der Arbeitgeber habe vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beratung profitiert, da er die Steuererstattungsansprüche abgetreten bekommen hatte. Er habe die Kosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern aus eigenem Interesse übernommen.
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(dpa/tmn)