Berlin – Wird nicht genutzter Urlaub ausgezahlt, fallen darauf Steuern an. Der Bund der Steuerzahler rät Arbeitnehmern, die Ansprüche aus mehreren Jahren ausgezahlt bekommen, dafür eine ermäßigte Besteuerung zu verlangen.
In einem aktuellen Fall hat das Finanzgericht Hamburg zwar entschieden, dass es sich bei der Auszahlung des Urlaubsanspruchs nicht um eine Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit handelt, die ermäßigt zu besteuern ist. Die Richter des Finanzgerichts Münster beurteilten einen ähnlichen Fall allerdings anders. «Nun beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der Frage», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Unklar, was eine außerordentliche Einkunft ist
Im Streitfall aus Hamburg erhielt ein Arbeitnehmer, der 2016 in Rente ging, für die Jahre 2015 und 2016 Geld für den nicht genommenen Urlaub. Da der Mann arbeitsunfähig war, hatte er den Urlaub vor Rentenbeginn nicht mehr einlösen können.
Das Finanzamt setzte auf die Auszahlung den vollen Steuersatz an. Der Rentner vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich dabei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Als außerordentliche Einkunft sei sie ermäßigt nach der
Fünftelregelung zu besteuern. Die Richter am Finanzgericht sahen dies anders (
Az.: 6 K 80/18).
Steuerzahler können sich auf Verfahren berufen
Anders beurteilte das Finanzgericht Münster einen ähnlichen Fall, bei dem es um Überstunden aus drei Jahren ging. Hier erlaubten die Richter die ermäßigte Besteuerung (
Az.: 3 K 1007/18). Allerdings hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (
Az.: VI R 23/19).
Der Bund der Steuerzahler geht davon aus, dass die Finanzämter bei Urlaubs- oder Überstundenvergütungen aus mehreren Jahren die ermäßigte Besteuerung weiterhin nicht gewähren. «Betroffene können sich dann auf das laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den vollen Steuersatz verlangt», rät Klocke.
Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung in dem Pilotverfahren offen. Zur Begründung können Betroffene das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs angeben.
Fotocredits: Hans-Jürgen Wiedl
(dpa/tmn)