Berlin – Wenn das Finanzamt annimmt, dass ein Firmenauto auch privat gefahren wird und es daher nachträglich Steuern verlangt, kann man sich dagegen wehren.
«Dies ist beispielsweise möglich, wenn für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung steht, dass in Status und Gebrauchswert dem Firmenwagen vergleichbar ist», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 104/19).
In dem Fall stritten sich ein Unternehmen und das Finanzamt darüber, ob die private Nutzung eines Firmenwagens mit der sogenannten Ein-Prozent-Regelung anzusetzen ist. Der Unternehmer fuhr privat einen älteren Wagen. Im Unternehmen – einer Recyclingfirma – stand ihm ein neueres Fahrzeug zur Verfügung.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass wegen der Neuwertigkeit, besserer Sicherheitsstandards sowie des flexiblen Sitzplatzkonzepts der neuere Wagen auch privat genutzt werde und dementsprechend der private Nutzungsvorteil versteuert werden müsse. Der Unternehmer bestritt die Privatnutzung und verwies auf seinen anderen Wagen.
Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Mann Recht. Es stufte die Fahrzeuge – einen älteren Mercedes und einen neueren Fiat – als vergleichbar ein. Damit sei der sogenannte Anscheinsbeweis des Finanzamtes – der unterstellt, dass ein Unternehmer einen Firmenwagen auch privat nutze – widerlegt. Die Richter führten zugleich aus, dass unter dem Begriff «Gebrauchswert» der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit und ihrer Eignung für bestimmte Funktionen zu verstehen sei. In eben diesem Sinne seien beide Autos vergleichbar.
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(dpa/tmn)