Man kann die Körperschaftssteuer auch als Einkommenssteuer der juristischen Personen bezeichnen.
Betroffen von der Körperschaftssteuer sind Kapitalgesellschaften, wie z.B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft. Steuerpflichtig sind auch Genossenschaften, Vermögensmassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Erhoben wird die Körperschaftssteuer von den Ländern des Bundes.
Die Körperschaftssteuer ist eine Personensteuer und zählt zu den direkten Steuern.
Der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht unterliegen alle Körperschaften mit Sitz im Inland. Sie sind mit ihrem Welteinkommen, also allen In- und Ausländischen Einkünften steuerpflichtig. Körperschaften die ihren Sitz im Ausland haben sind nur mit den inländischen Einkünften, also beschränkt steuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Körperschaftssteuer ist das Einkommen im jeweiligen Kalenderjahr laut Gewinnermittlung. Im Gegensatz zur Einkommensteuer müssen bei der Körperschaftssteuer auch verdeckte Gewinnausschüttungen versteuert werden.
Die Körperschaftssteuer muss gezahlt werden, egal ob der Gewinn im Unternehmen bleibt oder an die Anteilseigner ausgeschüttet wird. Somit zahlt man also Körperschaftssteuer und dann noch Einkommensteuer. Dies nennt man auch steuerliche Doppelbelastung oder Doppelbesteuerung. Der Gewinnanteil bzw. die Dividende beim Anteilseigner bzw. Gesellschafter ist zur Hälfte steuerfrei um die Doppelbesteuerung zu entschärfen. Dieses Verfahren wird Halbeinkünfteverfahren genannt und ist seit der Steuerreform 2000 gültig es ersetzt das Anrechnungsverfahren.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 zahlt man einheitlich 15% Körperschaftssteuer für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne (vorher waren es noch 25%). Auf die Ausschüttung wird dann die Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent erhoben. Der Steuersatz der Kapitalertragssteuer erhöht sich ab 2009 auf 25 Prozent.