Der Begriff der außergewöhnlichen Belastungen entstammt dem Steuerrecht. Grundidee hierbei ist eine finanzielle Entlastung für einen gewissen finanziellen Mehraufwand, der durch temporär oder dauerhaft schwierige Lebensumstände entstanden ist.
Der Gesetzgeber möchte durch das Ansetzen von außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung finanzielle Gerechtigkeit schaffen. So soll der Einzelne im Vergleich zu einem anderen Bürger desselben Alters und Familienstandes nicht ungleich höhere finanzielle Belastungen durch Steuern erfahren.
Beispielsweise erhalten behinderte Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag, der als außergewöhnliche Belastung nach Antragstellung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Behinderte Menschen haben stets höhere finanzielle Ausgaben als gesunde Bürger. Man denke hierbei an die Mehrkosten für Krankenhaus- oder Kuraufenthalte sowie Kosten für medizinische Heilmittel oder Medikamente. Die Kosten für eine Haushaltshilfe, die vor allem behinderte oder ältere Personen einstellen dürften, können ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Scheidungskosten können zudem ebenso als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Beerdigungskosten fallen hierbei gleichermaßen in den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Höhe der Erbmasse für eine Beerdigung des Verstorbenen nicht ausreicht.
Der Gesetzgeber stellt hilfebedürftige Menschen oder Personen in schwierigen Lebenssituationen unter einen gewissen finanziellen Schutz. Dies ist nachvollziehbar und nur gerecht. Ein Mensch, der höhere Kosten als ein vergleichbarer anderer Bürger zu tragen hat, sollte nicht in Form von zusätzlichen Steuerkosten finanziell doppelt belastet werden.
Das Eintragen eines Behinderten Pauschbetrages kann beispielsweise bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung unbürokratisch beantragt werden und ist innerhalb weniger Minuten erledigt.