Seit Anfang 2007 gilt eine neue Regelung über die Pendlerpauschale. Diese Regelung ist in letzter Zeit deutlich unter Beschuss geraten. Eine Unvereinbarkeit mit den Bundesgesetzen ist die Ursache für die derzeitig immense mediale Präsenz des Themas. Im Prinzip kann seit dem 1. Januar 2007 nur dann eine Pendlerpauschale eingefordert werden, wenn sich der eigene Arbeitsplatz mehr als 20 km vom Wohnort entfernt befindet. Das gilt sowohl für Fahrten mit dem Auto, wie auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Bis zu dieser Entfernung von 20 km steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland ein Grundbetrag von 297 Euro zu. Diesen Betrag kann also jeder Bürger, der in Lohn und Brot steht von der bezahlten Lohnsteuer absetzen. Das war früher anders. Die Pendlerpauschale galt ab dem ersten gefahrenen Kilometer und umfasste einen Betrag von 30 Cent, der pro Kilometer abgerechnet werden durfte. Nicht wenige Stimmen fordern ein Comeback dieser Regelung.
Derzeit können sowohl Autofahrer, als auch solche Berufstätige, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren auf eine Pendlerpauschale hoffen, sofern der Arbeitsplatz über 20 km vom Wohnsitz weg liegt. Bei mehreren Wohnsitzen gilt natürlich derjenige, der näher am Arbeitsplatz liegt.
So sieht nun einmal die staatliche Steuerlogik aus. Für Autofahrer bedeutet das, dass ab dem 21. Kilometer jährlich eine Summe von 1.179 Euro von der Lohnsteuer abgesetzt werden kann. Die Summe erhöht sich nicht ganz proportional für 40 und 60 Kilometer. Niedrigere Beträge gelten für die Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln. Selbstverständlich dürfen die mit dem Auto gefahrenen Kilometer nur dann abgesetzt werden, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.