Berlin – Vermieter dürfen neben der Wohnraumvermietung auch zusätzliche Leistungen anbieten. Mieteinnahmen können trotzdem als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Steuer angesetzt werden.
Aber Vorsicht: Wenn zusätzliche Leistungen angeboten werden wie etwa in einem Hotel oder in einer Fremdenpension üblich, kann das ungeahnte Folgen haben. «Dann qualifiziert das Finanzamt die Einnahmen womöglich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das kann beispielsweise zur Abgabe von Bilanzen oder zur Zahlung von Gewerbesteuer führen.
Ein solcher Streitfall lag dem Finanzgericht Baden-Württemberg vor. In dem Fall wurde eine Immobilie im Rahmen des betreuten Wohnens vermietet. Bei den Mietverträgen verpflichteten sich die Mieter, gleichzeitig einen Betreuungsvertrag mit einem externen Dienstleister über bestimmte Grunddienstleistungen abzuschließen. Dieser Dienstleister war eigenständig für die Betreuungsleistungen und die Vereinnahmung der entsprechenden Zahlungen verantwortlich. Das Finanzamt ordnete die Mieteinnahmen der Vermieterin dennoch als gewerblich ein, weil mit dem Abschluss des Mietvertrags auch Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden mussten.
Das Finanzgericht bewertete das aber anders: Die Richter sahen die Vermittlung von Grundbetreuungsleistungen als Nebenleistungen an. Diese seien nicht ausreichend, um die Tätigkeit der Vermieterin als gewerblich zu qualifizieren (Az.: 4 K 1349/15). Je nach Umfang der Sonderleistung muss also zwischen gewerblichen Einkünften und Mieteinnahmen unterschieden werden. «Sicherheitshalber sollte in Mietverträgen daher kein Bezug auf zusätzliche Leistungen Dritter genommen werden, wenn der Vermieter die Einnahmen als Mieteinnahmen versteuern will», rät Klocke.
Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)