Berlin – Studenten können die Kosten für ihr Studium steuerlich geltend machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie ein Stipendium erhalten haben, urteilte das Finanzgericht Köln (Az.: 12 K 562/13).
«Einen doppelten Vorteil – durch das Stipendium und den Steuerabzug – gibt es nach dieser Entscheidung nicht», fasst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler die Entscheidung zusammen. Ganz ausgefochten ist die Sache aber noch nicht. Der Fall liegt derzeit dem Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 29/16) vor.
Geklagt hatte ein Jurist, der in den USA ein Studium zum Master of Laws absolviert hatte. Das Aufbaustudium kostete ihn rund 30 000 Euro. Der Mann erhielt 22 000 Euro als Stipendium vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD). In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 machte er den Betrag von 30 000 Euro steuerlich geltend. Mit dem Argument: Das Stipendium sei wie Unterhaltsleistungen der Eltern zu behandeln, somit seien die Studienkosten in voller Höhe absetzbar.
Das Finanzgericht Köln urteilte anders: Studienkosten, die durch das Stipendium steuerfrei erstattet werden, können Steuerzahler nicht mehr beim Fiskus geltend machen. Im verhandelten Fall wurde nur der Betrag berücksichtigt, der nicht durch das Stipendium abgedeckt war. Dagegen legte der Jurist Revision beim BFH ein.
Betroffene Stipendiaten können von diesem Verfahren profitieren. Sie sollten zunächst ebenfalls die vollen Kosten für das Studium in der Einkommensteuererklärung angeben, rät Klocke. Kürzt das Finanzamt den Betrag um das Stipendium, können sie Einspruch eingelegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Als Begründung dafür sollten Betroffene auf das Revisionsverfahren verweisen.
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(dpa/tmn)