Finanzamt erkennt Kosten für Schneeräumen auf dem Gehweg an

Berlin – Das Finanzamt kann an den Kosten für den Winterdienst beteiligt werden. Denn diese Ausgaben gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Der Begriff «im Haushalt» kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, stellt das Bundesfinanzministerium jetzt in einem
aktualisierten Schreiben klar. Voraussetzung: Die Dienstleistung dient dem eigenen Grundstück.

Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuerlich berücksichtigt werden. Damit folgen die Finanzämter einer entsprechenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 55/12). Anerkannt werden 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4000 Euro. Hat man also 500 Euro für den Winterdienst bezahlt, sinkt die Steuerlast um 100 Euro.

Fotocredits: Wolfgang Kumm
(dpa/tmn)

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