Berlin – Wer Computerprogramme für den Beruf braucht, kann die Kosten dafür künftig besser steuerlich geltend machen. Denn die Grenze für sogenannte Trivialprogramme wird angehoben.
Derzeit gelte Standardsoftware mit einem Nettoanschaffungswert von bis zu 410 Euro als Trivialprogramm, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das heißt: «Die Ausgaben dürfen sofort im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgabe abgesetzt werden.»
Liegt der Preis bei mehr als 410 Euro netto, muss das Computerprogramm über drei Jahre abgeschrieben werden. Künftig soll der Betrag aber auf 800 Euro angehoben werden.
Das hat den Vorteil, dass auch teurere Software direkt im Anschaffungsjahr in der Einkommensteuererklärung vollständig angesetzt werden kann. Davon profitieren Freiberufler, Unternehmer, aber auch Arbeitnehmer und Studenten, die sich eine Standardsoftware aus beruflichen Gründen anschaffen.
Zeichnet beispielsweise ein angestellter Architekt zu Hause noch mit einem selbst gekauften Programm, so kann er die Anschaffungskosten in der Steuererklärung absetzen.
Da gerade Fachsoftware teuer sein kann, lohnt es sich gegebenenfalls eine Anschaffung noch etwas zu verschieben: «Mit dem Erwerb einer Standardsoftware mit einem Anschaffungswert zwischen 410 Euro und 800 Euro sollte möglichst bis zur nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien gewartet werden», empfiehlt Klocke.
In der Richtlinie soll dann die höhere Wertgrenze festgeschrieben werden. Möglicherweise werden dann Softwareprogramme erfasst, die ab dem Jahr 2018 angeschafft werden. Für materielle Wirtschaftsgüter, wie etwa Computer, gilt die neue 800 Euro-Grenze definitiv vom Januar 2018 an. Das wurde mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Juni 2017 beschlossen.
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(dpa/tmn)