Berlin – Das Arbeitszimmer im eigenen Haus dient nicht zum Wohnen – das ist logisch. Eigentümer sollten dies allerdings bedenken, wenn sie ihre Immobilie verkaufen: Anders als auf die Wohnbereiche können auf das Arbeitszimmer Steuern anfallen, wie die Bundessteuerberaterkammer erklärt.
Grundsätzlich dürfen Eigentümer ihr selbstgenutztes Haus oder ihre Eigentumswohnung steuerfrei veräußern. Voraussetzung ist aber, dass entweder seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind – oder dass die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Ausnahme Arbeitszimmer
Nach Ansicht der Finanzverwaltung fällt das Arbeitszimmer aber nicht darunter. Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist fallen deshalb darauf Steuern an. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so die Erfahrung der Steuerberater.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Verkaufspreis der Immobilie ermittelt. Dafür wird die Fläche des Arbeitszimmers ins Verhältnis zur Nutzfläche des gesamten Gebäudes gesetzt.
Rechtslage noch unklar
Anders hat jedoch das Finanzgericht Köln im Jahr 2018 entschieden: Es urteilte, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt, wenn die Wohnung weit überwiegend selbst genutzt wurde (Az.: 8 K 1160/15).
Dabei handelt es sich aber nur um eine Einzelfallentscheidung. Der Bundesfinanzhof als oberstes Finanzgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht befasst, so die Bundessteuerberaterkammer.
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(dpa/tmn)