Berlin – Steuerzahler, die einen Dienstwagen ausschließlich für Betriebsfahrten nutzen, sollten gut dokumentieren, dass der Pkw nicht privat gefahren wird. Andernfalls nimmt das Finanzamt einen privaten Nutzungsvorteil an und berechnet dafür Einkommensteuern.
«Bei Arbeitnehmern sind dafür grundsätzlich arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder andere arbeitsrechtliche Regelungen ausreichend», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführern – also Personen, die in ihrer eigenen Firma Geschäftsführer sind – legt das Finanzamt hingegen strengere Maßstäbe an. «In diesen Fällen muss der Steuerzahler nachweisen, dass er den Dienstwagen nicht privat genutzt hat», sagt Klocke und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az.: 6 K 172/17).
In dem Fall hatte ein Rechtsanwalt gemeinsam mit einer Kollegin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, die eine Kanzlei in Hamburg und eine weitere in einem anderen Bundesland betreibt. Für Hamburg war vorrangig der Anwalt zuständig, für den die GbR einen Dienstwagen anschaffte. Es wurde schriftlich vereinbart, dass der Anwalt den Pkw nicht privat nutzt.
Das zweifelte das Finanzamt jedoch an. Da der Anwalt privat kein eigenes Fahrzeug hätte, sei es «weltfremd», zu glauben, dass er den Dienstwagen nicht auch für persönliche Zwecke nutzt, so das Finanzamt. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese.
Gerade Gesellschafter-Geschäftsführern haben stetigen Zugriff auf ein Firmenfahrzeug. Deshalb scheidet eine steuerliche Hinzurechnung nur aus, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug tatsächlich nicht privat gefahren wird. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsverbot spielt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer daher eine untergeordnete Rolle, weil es auch zum Schein abgeschlossen werden könnte, um Einkommensteuern zu sparen.
«Freiberufler, Unternehmer und angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer sollten daher auch außersteuerliche Gründe vortragen, wenn es sich um einen ausschließlich dienstlich genutzten Pkw handelt», empfiehlt Klocke. Das lässt beispielsweise anhand eines Fahrtenbuches dokumentieren. Auch der Nachweis von im privaten Bereich vorhandenen gleichwertigen Fahrzeugen zeigt, dass man auf den Dienstwagen nicht angewiesen ist.
Gelingt der Nachweis nicht, kann Bezug auf das Verfahren VIII B 38/18 beim Bundesfinanzhof genommen werden. Der beim Finanzgericht unterlegene Anwalt hat dort eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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(dpa/tmn)