Berlin – Immobilieneigentümer überlassen Angehörigen ihr Haus oder ihre Wohnung oft zu einem vergünstigten Mietpreis. Das zahlt sich für beide Seiten aus.
Der Angehörige hat eine geringere Mietbelastung – und der Eigentümer muss nur eine geringe Miete versteuern, kann aber alle Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Dieser Steuervorteil wird allerdings nur dann gewährt, wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete gezahlt werden. Anderenfalls sind die Werbungskosten anteilig zu kürzen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
«Werden beispielsweise nur 55 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, können auch nur 55 Prozent der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden», erläutert BVL-Geschäftsführer Erich Nöll in Berlin.
Als Vergleichsmaßstab ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der sogenannten umlagefähigen Kosten heranzuziehen. Beim Rückgriff auf einen Mietpreisspiegel kann zur Ermittlung der untere Rand einer ausgewiesenen Preisspanne angesetzt werden.
Ist die Immobilie möbliert, zum Beispiel mit einer Einbauküche, muss das bei der Ermittlung der Vergleichsmiete berücksichtigt werden, wie des Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Az.: IX R 14/17). Hierfür muss ein Zuschlag ermittelt werden, zum Beispiel über ein Sachverständigengutachten.
«Um den vollen Werbungskostenansatz zu sichern, und sich komplizierte und streitanfällige Berechnungen zur Vergleichsmiete zu ersparen, ist es sinnvoll, die Miete nicht zu eng an der 66-Prozent-Grenze zu vereinbaren, sondern hier etwas großzügiger zu kalkulieren», rät Nöll. Auf diese Weise könnten unliebsame Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermieden werden.
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(dpa/tmn)