Berlin – Wer gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegen oder bei einer Behörde Klage erheben will, muss dies innerhalb eines Monats machen. «Gerechnet wird ab dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Dabei wird grundsätzlich vermutet, dass der Bescheid drei Tage nach dem Versand im Briefkasten liegt. Diese Annahme stammt noch aus Zeiten, als die Deutsche Post das Monopol für Briefe hatte. Mittlerweile verschicken Finanzämter und Behörden Briefe aber auch über private Dienstleister oder Subunternehmer. Gibt es Zweifel, ob die Frist eingehalten wurde, muss das Amt belegen, dass der Dienstleister in der Lage ist, Briefe innerhalb von drei Tagen zuzustellen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: III R 27/17).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Klagefrist in einem Kindergeldfall. Die Familienkasse versandte über einen privaten Postdienstleister am 6. November 2015 einen Brief mit einer Einspruchsentscheidung. Das Schreiben kam später als angenommen an – am 12. November statt am 9. November. Der Betroffene reichte die Klage am 10. Dezember ein – aus seiner Sicht innerhalb der Frist.
Der BFH musste darüber entscheiden und verpflichtete das Finanzgericht zu prüfen, ob der private Dienstleister aufgrund seiner betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen tatsächlich in der Lage ist, Briefe innerhalb von drei Tagen zu befördern. Sollte der Dienstleister die pünktliche Zustellung nicht gewährleisten können, wäre die Zugangsvermutung widerlegt. Dann wäre die Klage im Kindergeldfall rechtzeitig innerhalb der Frist eingereicht worden.
Kommt die Behördenpost zu spät und gibt es Ärger um eventuell versäumte Fristen, können sich Betroffene auf das BFH-Urteil berufen. Allerdings muss es klare Anzeichen geben, dass der Dienstleister die Post nicht innerhalb der drei Tage ausgeliefert hat. Dies ist zum Beispiel bei der Einschaltung von weiteren Subunternehmern oder Verbundgesellschaften denkbar. «Um Streit zu vermeiden, sollte man Klagen und Einsprüche rechtzeitig einlegen», rät Klocke. Wer den Briefträger persönlich antrifft, sollte sich die verspätete Zustellung auf dem Brief mit Datum bestätigen lassen.
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(dpa/tmn)