Jedem Unternehmer dürfte hinlänglich bekannt sein, dass man die Bewirtung eines Geschäftspartners aus einem geschäftlichen Anlass als Betriebsausgabe geltend machen kann. Doch was ist dabei zu beachten, damit der Abzug von der Vorsteuer auch anerkannt wird?
Die sogenannten Bewirtungskosten eines Geschäftsessens müssen in erster Linie angemessen ausfallen um sie geltend machen zu können. Das klingt im ersten Moment etwas schwamming, hat aber folgenden Hintergrund: Je nach Wichtigkeit des Geschäftspartners und Größe des Unternehmens können die Ausgaben höher sein.
Bei einem Meeting in einem 4-Sterne-Restaurant bei dem ein 340 Euro Wein kredenzt wird ist die dehnbarkeit dieser Regel eindeutig überschritten. Kleine Aufmerksamkeiten, wie eine Tasse Kaffee bei einer externen Besprechung können ebenfalls nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bewirtungskosten absetzen
Welche Regeln sind also genau zu beachten, damit die Bewirtungskosten von der Steuer abgesetzt werden können?
– Bewirtungskosten müssen aus einem geschäftlichen Anlass entstehen
– der Bewirtungsbeleg sollte zeitnah ausgefüllt werden und maschinell erstellt sein
– Ort, Tag und Höhe der Bewirtungsaufwendungen müssen darauf vermerkt sein jeder Posten ist einzeln aufzulisten
– Anlass der Bewirtung sowie die Namen der bewirteten Personen müssen vermerkt werden
– der Unternehmer sollte den Beleg eigenhändig unterschreiben
Außerdem zu beachten ist, das der Unternehmer eine betriebliche Bewirtung regelmäßig um einen privaten Anteil korrigiert. Da der Unternehmer ebenfalls an dem Geschäftsessen teilnimmt, wird diese Aufwendungen als privat veranlasst betrachtet. Die regelmäßige Korrektur hat in Höhe von 30% der nachgewiesenen Aufwendungen zu erfolgen. Durch die gesetzliche Regelung kann der Unternehmer also 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.