Berlin (dpa/tmn) – Vermieter, die für die Finanzierung ihrer Immobilie einen Kredit aufnehmen und mit der Bank eine Zinsvorauszahlung (Disagio) vereinbaren, dürfen diese Kosten direkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
«Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Höhe des Disagios in einem marktüblichen Rahmen bewegt», betont Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dabei gilt eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank prinzipiell als marktüblich. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2016 hervor (Az.: IX R 38/14).
Im verhandelten Fall nahm ein Ehepaar ein Hypothekendarlehen über rund 1,3 Millionen Euro zu einem Darlehenszins von 2,85 Prozent auf, um ein Mehrfamilienhaus finanzieren. Die Geschäftsbank behielt ein Disagio von 10 Prozent der Darlehenssumme ein. Die Kläger machten das Disagio in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen lediglich 5 Prozent des Disagios sofort und verteilte den Rest anteilig über die Zinslaufzeit von zehn Jahren. Da der Darlehenszins deutlich niedriger als der Marktzins war und das vereinbarte Disagio demgegenüber ungewöhnlich hoch, vermutete das Finanzamt, dass die Kläger die niedrigen Darlehenszinsen durch das Disagio erkauft hätten.
Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen. Ein Disagio ist nur dann nicht sofort bei den Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um eine am Kreditmarkt unübliche Vereinbarung handelt. Bei einer Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank sei generell von einer Marktüblichkeit auszugehen, so das Gericht. «Bei ähnlichen Fällen sollten Steuerzahler Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt den Sofortabzug des Disagios nicht zulässt», rät Klocke, «und zur Begründung auf das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs verweisen.»
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(dpa)