Vom entlegenen Arbeitsplatz nach Hause zu pendeln ist mittlerweile gang und gäbe. Sollte die Arbeitsstelle aber so weit entfernt sein, dass dort regelmäßig übernachtet wird bis hin zum Zweitwohnsitz, spricht man von doppelter Haushaltsführung.
Bei der heutigen Arbeitsmarktlage ist es unabdingbar auch an Orten fern der Heimat seinen Soll zu leisten. Oftmals ist diese Entfernung aber so groß, dass sowohl Privatleben als auch die beruflichen Interessen arg gefährdet wären, würde man jeden Tag hin- und herfahren müssen. Viele Arbeitgeber stellen daher Wohnungen zur Verfügung, die in der Woche bezogen werden können, manchmal muss der Arbeitnehmer für diese aber auch selbst aufkommen. Bei der doppelten Haushaltsführung, einem Begriff aus dem Feld der Einkommenssteuer, bedeutet dies notwendigerweise einen erheblichen finanziellen Aufwand, können diese Kosten als Werbungskosten abgeschrieben werden.
Als Zweitwohnung können alle Unterkünfte gelten – vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnungen oder selbst angemietete, aber auch Hotelzimmer, Zimmer zur Untermiete, sogar Eigentumswohnungen. Neben einigen anderen, sind dabei vor allem zwei Dinge entscheidend: Die Aufnahme der Unterkunft muss beruflich begründet sein und der Arbeitnehmer muss einen eigenen Haushalt am Heimatort haben.
Die Werbungskosten, die abgezogen werden dürfen, beziehen sich auf die Umzugskosten, Fahrtkosten für die Heimfahrt und auch zum Arbeitsplatz, Ferngespräche mit der Familie und die anfallenden Mietkosten. Abgesehen von Verpflegungsmehraufwendungen, die nur für den ersten drei Monate geltend gemacht werden können, gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Abzug der Werbungskosten.
Fernab von Haus und Herd seiner Arbeit zu fröhnen mag nicht sehr schön sein, aber es gibt durchaus einige, steuerliche Hilfestellungen, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig wird.