Doppelte Haushaltsführung in derselben Stadt selten möglich

Berlin (dpa/tmn) – Steuerzahler dürfen Aufwendungen für eine zweite Wohnung bei der Steuer absetzen, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Schwierig wird es, wenn sich beide Wohnungen in einer Stadt befinden. In Großstädten ist das beispielsweise möglich.

«Eine doppelte Haushaltsführung ist klassischerweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhält, mit seiner Familie aber in einer anderen Stadt wohnt», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Problematischer wird es, wenn sich die Arbeitswohnung in derselben Gemeinde wie die Familienwohnung befindet. Dieser Fall kann in Großstädten auftreten, wo eine zweite Wohnung gemietet wird, die näher am Betrieb liegt und damit Arbeitsweg gespart wird. «In der Regel wird die doppelte Haushaltsführung in diesen Fällen nicht anerkannt», sagt Klocke mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 31/16).

Kann die Firma in zumutbarer Weise von der Familienwohnung aus erreicht werden, berücksichtigt das Finanzamt die Kosten für die Zweitwohnung nicht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, etwa die Verkehrsbedingungen oder der Ausbau des öffentlichen Nahverkehrsnetzes.

Gerade in Großstädten und deren Einzugsgebieten sind Fahrtzeiten von einer Stunde zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnung üblich, so dass weitere Gründe hinzutreten müssen, um die berufliche Notwendigkeit einer zweiten Wohnung zu begründen.

Dies kann in Ballungsräumen beispielsweise bei Notärzten oder Mitarbeitern der Fall sein, die innerhalb weniger Minuten im Betrieb sein müssen. «Entsprechendes sollte man sich dann vom Chef bestätigen lassen», rät Klocke. Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können monatlich grundsätzlich bis zu 1000 Euro als Werbungskosten für die Unterkunft abgesetzt werden.

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(dpa)