Berlin – Menschen mit einer Behinderung können einen steuerlichen Freibetrag geltend machen. Diesen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag dürfen sich Ehepaare auch teilen. So kann ein Partner ohne Beeinträchtigungen die Steuerbegünstigung in seiner Steuererklärung anteilig nutzen.
«Praktisch relevant ist dies, wenn sich das Ehepaar getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lässt», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das kann in manchen Fällen günstiger als das Ehegattensplitting sein – etwa, wenn ein Partner in einem Jahr hohe Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Elterngeld oder eine Abfindung erhalten hat.
Bisher berücksichtigte das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag nur bei demjenigen, der eine Behinderung hat. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: III R 2/17). Im konkreten Fall beantragte der Ehemann die Einzelveranlagung. Das war für das Paar steuerlich vorteilhafter. Gemeinsam mit seiner Ehefrau verlangte er, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für Handwerkerleistungen aufgeteilt werden. Das Finanzamt lehnte es ab, den Behinderten-Pauschbetrag bei ihm zur Hälfte zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof urteilte anders. Er ließ die Aufteilung zu. Denn das vom Finanzamt vorgenommene Aufteilungsverbot stehe so nicht im Gesetz. «Paare, bei denen ein Partner eine Behinderung aufweist oder beide Partner unterschiedliche Behinderungsgrade haben, können bei einer Einzelveranlagung die beste Lösung für sich aussuchen», sagt Klocke. Verweigert der Fiskus die Aufteilung, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – sie können dabei auf das Urteil verweisen.
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(dpa/tmn)