Entfernungspauschale gilt auch bei längeren Arbeitseinsätzen

Münster – Die Kosten für den Weg zur Arbeit können Beschäftigte von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt grundsätzlich 30 Cent pro Kilometer steuermindernd an. Allerdings gilt die Entfernungspauschale nur für eine Wegstrecke.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Arbeitseinsätze mehrere Tage dauern. Denn auch wenn Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen stattfinden, ist die Entfernungspauschale nur einmal zu gewähren, entschied das
Finanzgericht Münster (Az.: 6 K 3009/15 E).

In dem verhandelten Fall hatte ein Flugbegleiter geklagt, der oft mehrtägige Einsätze hatte. Für das Jahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Dieses Vorgehen sei rechtens, befand nun das Finanzgericht. Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung führe zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Allerdings ließen die Richter Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu (Az.: VI R 42/17).

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(dpa/tmn)

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