Berlin – Wer Wohneigentum erbt, ist in bestimmten Fällen von der Erbschaftssteuer befreit. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Erbe die Immobilie selbst nutzt.
Wichtig zu beachten: «Die Regelungen sind sehr eng gefasst», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Eine geerbte Wohnung nur gelegentlich zu nutzen, reicht für die Steuerbefreiung nicht. «Man muss in der Immobilie seinen Lebensmittelpunkt haben.»
So versagte auch das
Hessische Finanzgericht einer Erbin die Steuerbefreiung. Die Frau hatte nach dem Tod ihres Vaters die Hälfte einer Wohnung geerbt. Ihren Teil der Wohnung stellte sie aber weitgehend ihrer pflegebedürftigen Mutter zur Verfügung. Die Tochter pflegte ihre Mutter zwar und hielt sich deshalb auch täglich in der Wohnung auf. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie dort aber nicht. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist die gelegentliche Nutzung der Räume für die Steuerbefreiung aber nicht ausreichend (Az. 1 K 118/15).
Allerdings ist der Rechtsstreit noch nicht vollständig abgeschlossen. Das Verfahren liegt dem Bundesfinanzhof vor und wird dort unter dem Aktenzeichen II R 32/15 geführt. «Erben in ähnlichen Situationen können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen», erklärt Klocke. Betroffene müssten dann zwar zunächst möglicherweise Steuern zahlen. Sollte die Entscheidung zugunsten der Steuerzahler ausgehen, bekommen sie am Ende aber unter Umständen Geld zurück.
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(dpa/tmn)