Berlin – Wer seinem Ex-Partner Unterhalt zahlt, kann diesen Betrag unter Umständen steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger zustimmt und erklärt, diese Zahlungen selbst zu versteuern.
Die Zustimmung gilt grundsätzlich dauerhaft und kann nur für die Zukunft entzogen werden, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Stichtag für Änderungen für das Jahr 2020 ist der 31. Dezember 2019.
Unterhaltsempfänger richten ihren Widerruf an das eigene Finanzamt und informieren ihren Ex-Partner darüber, so Rauhöft. «Ein Widerruf sollte jedoch nie voreilig erfolgen.» Er empfiehlt, stets durchrechnen zu lassen, ob die Änderung bezogen auf die Steuerbelastung von beiden günstiger ist.
Damit der Zahlende den Unterhalt steuerlich als Sonderausgaben abziehen kann, muss der Empfänger die sogenannte Anlage U unterschreiben. Er erklärt damit auch, dass er diese Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung angeben und versteuern wird.
Den finanziellen Nachteil aus der Versteuerung muss der Unterhaltsleistende ausgleichen. Hakt es beispielsweise dabei, können Ex-Partner überlegen, ihre Zustimmung zu widerrufen.
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(dpa/tmn)