Falsche Daten im Steuerbescheid: Widerspruch zulässig

Berlin (dpa/tmn) – Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid nachträglich ändern. Fallen dadurch höhere Steuern an, sollten Steuerzahler jedoch überprüfen, ob sie die Änderungen überhaupt akzeptieren müssen. Der Bescheid darf nicht in jedem Fall nachträglich zulasten des Steuerzahlers geändert werden.

Das gilt etwa, wenn das Finanzamt Daten übernimmt, die von Arbeitgebern, Versicherern oder Banken falsch gemeldet wurden. Das sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes (Az.: 3 V 226/14). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es dabei nicht die Angaben des Steuerzahlers berücksichtigt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung seinen Bruttolohn zutreffend angegeben. Sein Chef hatte dem Finanzamt hingegen ein niedrigeres Bruttoeinkommen elektronisch gemeldet. Der Sachbearbeiter im Finanzamt übernahm die falschen Daten des Arbeitgebers. Einige Monate später fiel der Fehler auf. Das Finanzamt änderte den Bescheid und verlangte mehr Steuern.

Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht: Der Steuerzahler hatte seine Einnahmen zutreffend angegeben. Der Finanzbeamte hätte aufklären müssen, warum die elektronisch gemeldeten Daten des Chefs abweichen.

Grundsätzlich haben Steuerzahler für die Prüfung meist nicht viel Zeit: «Ein Steuerbescheid wird in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig», erklärt Klocke. Danach sei eine Korrektur nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich – wenn etwa neue Tatsachen vorliegen. Längere Änderungsfristen gelten nur, wenn der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht – das ist oft bei Gewerbetreibenden oder Selbstständigen der Fall.

Fotocredits: Armin Weigel

(dpa)